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   AG Leipzig, 31.07.2006 - 281 ER 05 Gs 1215/06   

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https://dejure.org/2006,91067
AG Leipzig, 31.07.2006 - 281 ER 05 Gs 1215/06 (https://dejure.org/2006,91067)
AG Leipzig, Entscheidung vom 31.07.2006 - 281 ER 05 Gs 1215/06 (https://dejure.org/2006,91067)
AG Leipzig, Entscheidung vom 31. Juli 2006 - 281 ER 05 Gs 1215/06 (https://dejure.org/2006,91067)
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Wird zitiert von ...

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2007 - 90-IV-06

    Kanzleidurchsuchung wegen des Verdachts der bewusst falschen Abrechnung

    beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Juli 2006 (281 ER 05 Gs 1215/06) und der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 7. September 2006 (11 Qs 41/06) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf, soweit sie erfassen: Handakten, sonstige Akten und Unterlagen in elektronischer und/oder in Papierform sowie auf internen (z.B. Festplatte o.ä.) oder externen (z.B. CD-ROM, Diskette, DVD o.ä.) Medien abgelegte oder elektronisch gespeicherte Daten, die die Bearbeitung der durch die Kreissparkasse T. erteilten Mandate betreffen.

    Soweit im Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Juli 2006 (281 ER 05 Gs 1215/06) die Beschlagnahme der genannten Gegenstände angeordnet wurde, wird dieser aufgehoben.

    4. Des Weiteren wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Juli 2006 (281 ER 05 Gs 1215/06), vom 11. August 2006 (281 ER 05 Gs 1277/06) und vom 28. September 2006 (282 ER 05 Gs 1489/06) sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 7. September 2006, vom 13. Oktober 2006 (11 Qs 41/06) und vom 14. November 2006 (11 Qs 52/06; 11 Qs 58/06) richtet und eine Verletzung des Art. 30 Abs. 1 SächsVerf geltend gemacht wird.

    Unter dem 31. Juli 2006 erließ das Amtsgericht zwei Beschlüsse (281 ER 05 Gs 1214/06 und 281 ER 05 Gs 1215/06) desselben Inhalts, allerdings betreffend die Geschäftsräume, Nebenräume und Fahrzeuge der Rechtsanwaltskanzlei Dr. K. und Dr. B. sowie der Rechtsanwaltskanzlei K. und K. Am 3. August 2006 erließ das Amtsgericht abermals Beschlüsse (281 ER 05 Gs 1241/06 und 281 ER 05 Gs 1242/06) desselben Inhalts, diesmal aber gerichtet auf die Durchsuchung der Person, der Sachen, der Fahrzeuge und der Wohnung des Beschwerdeführers.

    Die vom Beschwerdeführer gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 31. Juli 2006 (281 ER 05 Gs 1215/06) und 3. August 2006 (281 ER 05 Gs 1241/06 und 281 ER 05 Gs 1242/06) erhobenen Beschwerden verwarf das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 7. September 2006 (11 Qs 40/06, 11 Qs 41/06, 11 Qs 42/06).

    b) Die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Juli 2006 (281 ER 05 Gs 1215/06), vom 11. August 2006 (281 ER 05 Gs 1277/06) und vom 28. September 2006 (282 ER 05 Gs 1489/06) sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen des Landgerichts vom 7. September 2006 (11 Qs 41/06), vom 13. Oktober 2006 (11 Qs 41/06) und vom 14. November 2006 (11 Qs 52/06 und 11 Qs 58/06) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf, soweit sie Handakten und EDV-Daten erfassen, die ausschließlich das Mandatsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Kreissparkasse T. betreffen.

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